Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf    
 

                                                                                    
1.Anwendung                                                                     
Die nachfolgenden Bedingungen sind Grundlage aller - auch zukünftiger - von und mit uns angebahnter oder abgewickelter Lieferverträge. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, steht unsere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung; einschließlich der Belieferung mit Rohstoffen. Abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Soweit INCO-TERMS vereinbart werden, findet die jeweils letzte Fassung Anwendung. § 312e Abs.1 Nr.1, 2 und 3 sowie § 312e Abs.1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmens vorsehen, sind ausgeschlossen.

2. Berechnung, Aufrechnung und Zahlungsverzug
Für die Berechnung der Ware ist das in unseren Werken festgestellte Abgangsgewicht maßgebend. Nebenspesen wie z.B. die bei der Überweisung des Rechnungswertes anfallenden Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtlich Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Der sich im Verzug befindende Kunde ist Verpflichtet, uns alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu ersetzen.

3. Vertragsstörungen
Betriebsstörungen, Energie- oder Rohststoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Wenn der Liefertermin nicht ausdrücklich als "fix" schriftlich vereinbart worden ist, erfolgt eine Lieferung vertragsgemäß, wenn sie innerhalb einer Woche nach dem unverbindlichen Liefertermin beim Kunden eintrifft. Teillieferungen sind uns in zumutbarem Umfang gestattet. Kommen wir in Verzug mit der Lieferung, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, ein Entschädigung für jede volle Woche des Verzugs von je 0,5% des Kaufpreises der nicht gelieferten Ware, insgesamt jedoch höchstens 5% verlangen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die bevorstehende Regelung hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung - auch nach Ablauf einer uns vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung - ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Mit dieser Regelung ist eine Veränerung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden. Der kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht und/oder Schadensersatz verlangt.

4. Qualität, Mängelrügen, Sachmängel und Haftung
Der Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung unter Angabe von Bestelldaten, Rechnungs- und Versandnummern anzuzeigen. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware an den Kunden. Begründeten und ordnungsgemäß erhobenen Mängelrügen können wir nach unsere Wahl abhelfen durch Neulieferung oder Nachbesserung. Wenn die Neulieferung oder Nachbesserung fehlschlägt, oder unmöglich ist, von uns verweigert wird, für den Kunden unzumutbar ist oder von uns nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist durchgeführt wird, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Kunde kann auch sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dies rechtfertigen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Anghaben über Abmessungen, Gewichte oder andere physikalische Leistungsmerkmale, gleich ob in Prospekten, technischen Zeichnungen oder sonstigen Vertzragsunterlagen enthalten, sind ohne ausdrückliche Gewährübernahme lediglich Angaben zu Näherungswerten und gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit. unsere Haftung für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen, essei denn es Handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbareb Schaden. Weder durch die Übergabe eines Musters oder einer Probe noch durch Unterzeichnung / Übersendung einer Spezifikationgelten die Eigenschaften der Ware als zugesichert. Die Überlassung gilt nur dann als Beschaffenheitsbeschreibung, wenn es sich um seriell hergestellt Muster handelt, nicht also bei Labormustern.

5. Markenrechte
Marken dürfen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung des Markeninhabers im Zusammenhang mit den vom Kunden umgefüllten oder hergestellten Erzeugnissen benutzt werden.

6. Eigentumsvorbehalt
Unsere Waren gehen erst dann in den Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbedingungen getilgt hat. Wir behalten uns den Eigentum der gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, einer Verbindung oder Vermischung mit den uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.
Alle Forderungen aus den Veräußerungen von Vorbehaltswaren, einschließlich Wechsel und Schecks, tritt der Kunde zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche aus Lieferungen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an ihn abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Kunde nur mit unsere vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem im Land des Kunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den geseztlich zulässigen Umfang.

7. Verpackung
Produkte, welche aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung als Gefahrgutstoffe klassifiziert sind, dürfen nur in Verpackungen für klassifizierte Produkte verpackt und transportiert werden, welche entsprechend den nationealen und internationalen Vorschriften zugelassen und gekennzeichnet sind.

8. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Bernau bei Berlin oder allgemeine Gerichtsstand des Kunden. Erfüllungsort für die Zahlung ist Bernau bei Berlin. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

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