1.Anwendung
Die nachfolgenden Bedingungen sind Grundlage aller - auch zukünftiger
- von und mit uns angebahnter oder abgewickelter Lieferverträge.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, steht unsere Lieferverpflichtung
unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung; einschließlich der Belieferung
mit Rohstoffen. Abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen
des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Soweit INCO-TERMS vereinbart
werden, findet die jeweils letzte Fassung Anwendung. § 312e Abs.1
Nr.1, 2 und 3 sowie § 312e Abs.1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen
im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des
Unternehmens vorsehen, sind ausgeschlossen.
2. Berechnung, Aufrechnung und Zahlungsverzug
Für die Berechnung der Ware ist das in unseren Werken festgestellte
Abgangsgewicht maßgebend. Nebenspesen wie z.B. die bei der Überweisung
des Rechnungswertes anfallenden Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen, wenn die Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an
der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir - unbeschadet unserer sonstigen
Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlungen
zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtlich
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu
stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer fälligen
Zahlung in Verzug ist. Der sich im Verzug befindende Kunde ist Verpflichtet,
uns alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu ersetzen.
3. Vertragsstörungen
Betriebsstörungen, Energie- oder Rohststoffmangel, Verkehrsstörungen,
soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren sowie Streiks, Aussperrungen,
behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien
uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von
der Verpflichtung zur Lieferung. Wird hierdurch die Lieferung um mehr
als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss
aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung
betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Wenn der Liefertermin
nicht ausdrücklich als "fix" schriftlich vereinbart worden
ist, erfolgt eine Lieferung vertragsgemäß, wenn sie innerhalb
einer Woche nach dem unverbindlichen Liefertermin beim Kunden eintrifft.
Teillieferungen sind uns in zumutbarem Umfang gestattet. Kommen wir in
Verzug mit der Lieferung, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass
ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, ein Entschädigung für
jede volle Woche des Verzugs von je 0,5% des Kaufpreises der nicht gelieferten
Ware, insgesamt jedoch höchstens 5% verlangen. Sowohl Schadensersatzansprüche
des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche
statt der Leistung, die über die bevorstehende Regelung hinausgehen,
sind in allen Fällen verzögerter Lieferung - auch nach Ablauf
einer uns vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung - ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
gehaftet wird. Mit dieser Regelung ist eine Veränerung der Beweislast
zum Nachteil des Kunden nicht verbunden. Der kunde ist verpflichtet, auf
unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen
der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf
der Lieferung besteht und/oder Schadensersatz verlangt.
4. Qualität, Mängelrügen, Sachmängel
und Haftung
Der Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die gelieferte Ware
von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen
Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich,
nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung unter Angabe
von Bestelldaten, Rechnungs- und Versandnummern anzuzeigen. Sachmängelansprüche
verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware an den Kunden.
Begründeten und ordnungsgemäß erhobenen Mängelrügen
können wir nach unsere Wahl abhelfen durch Neulieferung oder Nachbesserung.
Wenn die Neulieferung oder Nachbesserung fehlschlägt, oder unmöglich
ist, von uns verweigert wird, für den Kunden unzumutbar ist oder
von uns nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist durchgeführt
wird, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
Der Kunde kann auch sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn besondere
Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
dies rechtfertigen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen
Einverständnis zurückgesandt werden. Anghaben über Abmessungen,
Gewichte oder andere physikalische Leistungsmerkmale, gleich ob in Prospekten,
technischen Zeichnungen oder sonstigen Vertzragsunterlagen enthalten,
sind ohne ausdrückliche Gewährübernahme lediglich Angaben
zu Näherungswerten und gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit.
unsere Haftung für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte
Schäden ist ausgeschlossen, essei denn es Handelt sich um Schäden
aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens oder
der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei der Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den
bei Vertragsabschluss vorhersehbareb Schaden. Weder durch die Übergabe
eines Musters oder einer Probe noch durch Unterzeichnung / Übersendung
einer Spezifikationgelten die Eigenschaften der Ware als zugesichert.
Die Überlassung gilt nur dann als Beschaffenheitsbeschreibung, wenn
es sich um seriell hergestellt Muster handelt, nicht also bei Labormustern.
5. Markenrechte
Marken dürfen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung des Markeninhabers
im Zusammenhang mit den vom Kunden umgefüllten oder hergestellten
Erzeugnissen benutzt werden.
6. Eigentumsvorbehalt
Unsere Waren gehen erst dann in den Eigentum des Kunden über, wenn
dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbedingungen
getilgt hat. Wir behalten uns den Eigentum der gelieferten Waren zur Sicherung
aller Ansprüche vor, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen
den Kunden zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch
Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung
erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, einer Verbindung
oder Vermischung mit den uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware
zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.
Alle Forderungen aus den Veräußerungen von Vorbehaltswaren,
einschließlich Wechsel und Schecks, tritt der Kunde zur Sicherung
unserer Zahlungsansprüche aus Lieferungen schon jetzt an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung von Waren, an
denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den
Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Solange der
Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber
uns ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem
Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang
verfügen und die an ihn abgetretenen Forderungen selbst einziehen.
Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen,
auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Kunde nur mit unsere vorherigen
schriftlichen Zustimmung vornehmen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware
liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklärt haben. Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem
im Land des Kunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur
begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten
Rechte auf den geseztlich zulässigen Umfang.
7. Verpackung
Produkte, welche aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung als Gefahrgutstoffe
klassifiziert sind, dürfen nur in Verpackungen für klassifizierte
Produkte verpackt und transportiert werden, welche entsprechend den nationealen
und internationalen Vorschriften zugelassen und gekennzeichnet sind.
8. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist
nach unserer Wahl Bernau bei Berlin oder allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
Erfüllungsort für die Zahlung ist Bernau bei Berlin. Die Anwendbarkeit
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Druckversion (pdf) |